Sorgerecht für Kinder

Die elterliche Sorge für Kinder

Das Sorgerecht

Im Rahmen ihrer elterlichen Verantwortung üben Eltern gegenüber ihren Kindern die elterliche Sorge, auch Sorgerecht genannt, aus.

Das Gesetz versteht darunter die Pflicht und  das Recht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Hierzu zählt auch das Umgangsrecht der Kinder im Rahmen der Personensorge.

Die gemeinsame elterliche Sorge


Eine gemeinsame elterliche Sorge besteht von Gesetzes wegen immer

 

  • wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind;
  • wenn die Eltern nach der Geburt einander heiraten;
  • wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgerechtserklärungen).

 

Das gemeinsame Sorgerecht verbleibt im Regelfall auch nach einer Scheidung der Eltern bei beiden Elternteilen.

Wird von einem Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beim Familiengericht beantragt, trifft das Gericht eine Entscheidung über die elterliche Sorge.

Stellen die Eltern keinen Antrag, verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Soweit sich die Eltern mit einer Übertragung der Sorge auf einen Elternteil einig sind, kann das Sorgerecht übertragen werden. Das Gericht orientiert sich in der Regel an dem Willen der Eltern.

 

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein dem Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält.

Eine gemeinsame Entscheidung ist herbeizuführen, wenn es für die Entwicklung des Kindes notwendig ist. Beispielsfälle sind, die Entscheidung über eine Religionszugehörigkeit, Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule oder voraussehbare planbare Operationen


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Elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern

Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge trat am 19.05.2013 in Kraft.

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie

  • übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben,
  • einander heiraten oder
  • das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. 

Auf Antrag des Vaters überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Trägt die Mutter keine Gründe vor, die gegen eine gemeinsame Sorge sprechen, ist davon auszugehen, dass das Gericht dem Antrag des Vaters statt gibt und ihm die gemeinsame elterliche Sorge mit überträgt.


Im Übrigen verbleibt die elterliche Sorge bei der Mutter.

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